Wenn das Internet zur DVD wird – erneuter Fehlgriff beim Online-Jugendschutz

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Man kennt es von DVDs: Diese sind ohne Altersbeschränkung, ab 6, 12, 16 oder 18 Jahren freigegeben. Dieses Prinzip soll nun auch für Websites gelten. Diese (unsinnige) Idee gab es bereits 2010 und scheiterte damals krachend. Jetzt versucht man einen erneuten Anlauf. 

Internetseiten sollen mit dem Label „ab 6“, „ab 12“, „ab 16“ oder „ab 18“ versehen werden. Diese Idee existiert auch Ende 2014 noch im neuen Entwurf des Jugendmedienschutzstaatsvertrags.

Der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (kurz: Jugendmedienschutz-Staatsvertrag oder JMStV) enthält Regelungen, die den Schutz von Kindern und Jugendlichen bei der Nutzung von Angeboten in Rundfunk und Telemedien sicherstellen sollen. Es handelt sich dabei um einen intraföderalen Staatsvertrag, der von allen 16 Bundesländern im entsprechenden Landesparlament bestätigt werden muss.

2010 gab es den Versuch einer Novellierung. Diese sah vor, dass (deutsche) Websites eine verpflichtende Alterskennzeichnung erhalten sollten. Die Einstufung sollte von dem Inhalteanbieter selbst durchgeführt werden, der sich aber natürlich auch bei bestimmten Einrichtungen Hilfe hätte holen können. Im Netz formierte sich großer Widerstand, da es an dem Entwurf viel zu kritisieren gab. Der damalige JMStV-E scheiterte kurz vor knapp an den Landesparlamenten in NRW (und später auch Schleswig-Holstein). Da ein (oder mehrere) Landesparlamente den Vertrag nicht ratifizierten, trat dieser nicht in Kraft. Ich habe einen ausführlichen Blogpost zu dem damaligen Entwurf und dessen Verlauf verfasst.

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Vier Jahre nachdem der letzte Entwurf des Jugendmedienschutzstaatsvetrag krachend gescheitert ist, hätte man annehmen können, dass eine grundsätzliche Neuausrichtung des Jugendschutz im Internet stattgefunden hätte. Der neue Entwurf sollte besser sein – er sollte auch interaktiver sein. Denn: Man hat es vielleicht gar nicht mitbekommen, es gibt aber eine Website, auf der man den aktuellen Entwurf kommentieren kann (konnte). Dieser Prozess endet am heutigen Montag. Ich habe mich also in die Untiefen des Internets begeben (Dark Web) und eben jene Beteiligungsplattform aufgesucht – wirkliche Beteiligung ist anscheinend nicht gewünscht.

Der Grundtenor bleibt: die Klassifizierung des deutschen (?!) Internets – 6, 12, 16 und 18 Jahre oder „ohne Altersbeschränkung“ (§ 5 Absatz 1). In Verbindung mit Absatz 3 ist von einer de-facto Kennzeichnungspflicht auszugehen. Dabei verkennt dies erneut die Grundlage des Internets, und 25 Jahre nach „Erfindung“ des World Wide Webs dessen Prozesse: das Internet ist nicht statisch. Es verändert sich permanent und Inhalte sind häufig eben nicht von einer Redaktion oder einer überschaubaren Gruppe von Personen erstellt worden. Ein Blog oder ein soziales Netzwerk ist ein Sammelsurium von Inhalten – die, egal welcher Altersklassifizierung sie unterliegen – stets nach oben oder unten abweichen werden. Es ist eben kein Film, dessen Inhalt dauerhaft identisch bleibt.

Grundlage der technischen Altersklassifikation soll der age-de.xml Labelstandard sein, dessen Spezifikation unzureichend ist (siehe hier, Abschnitt 4). Mit Blick auf internationale Bemühungen der Standardisierung von Jugendschutz-Empfehlungssystemen, wie PICS oder ICRA, wird der vorgeschlagene Label-Standard faktisch gesehen keine Chance der internationalen Verbreitung finden. Obwohl PICS-Labels bereits durch den Microsoft Internet Explorer 3.0 (erschien am 13. August 1996) interpretiert werden konnte, der Internet Explorer zeitweise einen Nutzungsanteil von ca. 90% aufwies, und PICS ein durch das World Wide Web Consortium verabschiedeter Standard ist, konnte es sich nicht nachhaltig durchsetzen.

Die geforderte Regelung betrifft vor allem die vielleicht wertvollsten Bereiche des Internets negativ, sowohl im soziokulturellen aber auch im wirtschaftlichen Bereich. Websites, die von Privatpersonen oder kleineren Unternehmen betrieben werden, können eben nicht jene Mechanismen nutzen, wie es große Player im Netz können, um den Anforderungen dieses JMStV-Entwurfs gerecht werden zu können.

Der Entwurf im Ganzen betrachtet Jugendschutz im Internet erneut ausschließlich technisch. Medienpädagogische Konzepte fehlen völlig. Die technische Klassifizierung setzt zwingend Software voraus, die auf den Endgeräten der Kinder und Jugendliche vorhanden sein müssten. Da der Zugang zum Internet aber eben nicht mehr nur über den klassichen PC stattfindet, ist der technische Jugendschutz theoretisch der Wunsch nach der eierlegenden Wollmilchsau, in der Praxis verpufft der Ansatz insbesondere bei Kindern ab 8 oder 10 Jahren aber völlig.

Somit ist festzuhalten, dass sich der Entwurf den Herausforderungen des Internets nicht stellt und Betreiber von Website bürokratische und unrealistische Regelungen umsetzen müssen. Vier Jahre, in denen realistischer Jugendschutz für das Internet hätte entwickelt werden und echte Beteiligung hätte stattfinden können, wurden vertan. Dies schadet vor allem einer Gruppe von Menschen: den Kindern und Jugendlichen von morgen.

Schade.

UPDATE 15:20:
Der Begriff des Anbieters in § 5 Absatz 1 ist, ähnlich wie 2010, nicht klar definiert. Dies kann im Falle des Internets wieder einmal Access-, Host- und Content-Provider bedeuten. Es könnte dann sogar so gelesen werden, dass auch Netzsperren wieder Thema wären.