Kritische Betrachtung des Entwurfs zur Novelle des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages 2009/2010

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Auf meinem Blog beschäftige ich micht schon seit längerem mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (siehe alle Beiträge zum Thema JMStV). In einer ausführlichen Analyse betrachte ich das Novellierungsvorhaben 2009/2010 und bewerte sowohl die inhaltlichen, als auch technischen Aspekte der damaligen Entwurfsfassung und des technischen Konzeptpapiers.

1. Einführung

Jugendschutz im Internet ist seit der Kommerzialisierung des Internets und dem exponentiellen Anstieg der Nutzerzahlen in den 1990ern in der Politik ein häufig diskutiertes Thema. Innerhalb eines Jahrzehnts nach Entwicklung des HTTP-Protokolls vollzog sich eine rasante Verbreitung von Internetzugängen: 1999 waren bereits 17,7 % der Deutschen online.[1] Im Zuge dieser Entwicklung wird vermehrt auf die (scheinbar) nicht geordneten und nicht geregelten Umstände im Web verwiesen, nach dem Motto: „Das Internet darf kein rechtsfreier Raum sein“[2]. Da im Internet praktisch jede und jeder publizieren kann und im Gegensatz zum gut regulierten Rundfunk in Form von Fernsehen und Radio tatsächlich wenige bis keine expliziten gesetzlichen Regelungen bzgl. des Jugendschutzes für Internetinhalte vorlagen, bestand aus politischer Sicht Handlungsbedarf.
Gesetze oder Verordnungen, die der Regulierung des Internets dienen sollen, werden insbesondere online kritisch diskutiert. Sie scheiterten bisher unter Umständen an der technischen Durchsetzbarkeit und auch der Akzeptanz der Nutzerinnen und Nutzer. Waren es 2009 die Internet-Sperren[3], so wurde nur ein Jahr später die Novelle des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages von netzaffinen Bürgerinnen und Bürgern abgelehnt. Im Gegensatz zu vorigen kritisierten Vorhaben, hatte der Protest 2010 aber zum ersten Mal Erfolg: Die Novelle scheiterte.
Die Kritik an der geplanten Neufassung war vielfältig. Es wurden sowohl Rechtsunsicherheiten als auch technische Probleme bei der Umsetzung angesprochen. Dieser Blogpost analysiert in einem ersten Schritt den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, der für Jugendschutzregelung im Internet verantwortlich ist. Hier wird insbesondere der Prozess der Novellierung in den Jahren 2009/2010 beleuchtet und Probleme der Umsetzbarkeit des Vorschlags diskutiert. Um die Vorgaben des damaligen Entwurfsvorschlags einhalten zu können, wurde parallel ein technisches Konzeptpapier veröffentlicht, das bei einer möglichen Ratifizierung des Staatsvertrages als Vorgabe für Internet-Inhalteanbieter hätte dienen können. Das Konzeptpapier wird im zweiten Teil des Textes geprüft und kritisch bewertet.

2. Der Staatsvertrag: Jugendschutz im Internet

Der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (kurz: Jugendmedienschutz-Staatsvertrag oder JMStV) enthält Regelungen, die den Schutz von Kindern und Jugendlichen bei der Nutzung von Angeboten in Rundfunk und Telemedien sicherstellen sollen.[4] Es handelt sich dabei um einen intraföderalen Staatsvertrag, der von allen 16 Bundesländern im entsprechenden Landesparlament bestätigt werden muss. Ein Entwurf des Staatsvertrages wird von Ministerialbeamten, Staatssekretären oder den Ressortministern auf der Fach- und Arbeitsebene ausgehandelt. Landesparlamente haben hier u. U. die Möglichkeit, die für sie zuständigen Vertreterinnen und Vertreter der entsprechenden Landesregierung um Sachstandsinformationen zu bitten oder gar Vorschläge einzubringen. Nach einer Einigung der beteiligten Landesregierungen – bei dem multilateralen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sind alle Bundesländer betroffen –, erfolgt die Erstellung einer schriftlichen Entwurfsfassung, die von Vertreterinnen und Vertreter der Landesregierung (meist der Ministerpräsident bzw. die Ministerpräsidentin) unterzeichnet wird. In einem folgenden Schritt wird diese Entwurfsfassung den Länderparlamenten zur Abstimmung vorgelegt. Diese haben lediglich die Möglichkeit, den Vertrag zu beschließen oder abzulehnen; Änderungen sind nicht mehr möglich. Findet der Vertrag das nötige Quorum, d. h. wird er in der vorgegebenen Anzahl an Länderparlamenten angenommen, folgt die Ratifikation.[5]
Ein Staatsvertrag bzw. eine Novellierung eines Staatsvertrags scheitert, wenn das notwendige Quorum nicht erreicht wird. Im Falle des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages genügt bereits ein Landesparlament, das diesem nicht zustimmt, damit der Vertrag als gescheitert gilt.[6]
Zum aktuellen Zeitpunkt gilt der am 1. April 2003 in Kraft getretene Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Dieser ist in sieben Abschnitte unterteilt:

  1. Allgemeine Vorschriften (Enthält Begriffsbestimmungen, Abgrenzungen zu anderen Staatsverträgen, Angaben über Jugendschutzbeauftragte und Erläuterungen zu Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote sowie zu Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping.)
  2. Vorschriften für Rundfunk
  3. Vorschriften für Telemedien
  4. Verfahren für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
  5. Vollzug für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
  6. Ahndung von Verstößen der Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
  7. Schlussbestimmungen

Dieser Text befasst sich insbesondere mit dem ersten (§§ 1­­­–7) und drittem (§§ 11, 12) Abschnitt.

2.1. Aktuelle Jugendschutzregelungen seit 2003

Nach der Einführung des Rundfunkstaatsvertrags 1987, der zum ersten Mal verbindliche Jugendschutzregelungen für öffentlich-rechtliche und auch private Rundfunkanstalten festschrieb, folgten verschiedene Novellen, die beispielsweise Zeitbeschränkungen für bestimmte Sendungen vorsahen.[7] Parallel dazu trat am 31. Januar 1997 der Staatsvertrag über Mediendienste (MDStV) in Kraft, ebenso wurde eine gemeinnützige GmbH auf Initiative der Jugendministerien der Bundesländer mit dem Namen jugendschutz.net gegründet. Dieses Unternehmen soll „Jugendschutzsündern im Netz auf der Spur“[8] sein und wird vor allem durch die Landesjugendbehörden finanziert, erhält aber auch Gelder durch verschiedene Projekte.[9] Um einheitliche Regelungen für Tele- und Mediendienste schaffen zu können (Trägermedien wie DVDs sind nicht betroffen)[10], wurden die Jugendschutzregelungen in dem Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien vereint bzw. neu geschaffen. Der Staatsvertrag trat am 1. April 2003 in Kraft und besitzt noch heute Gültigkeit.[11] jugendschutz.net wurde organisatorisch an die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) angebunden und überprüft die Telemedien.[12] Ferner meldet jugendschutz.net die Verstöße an die KJM und weist den entsprechenden Anbieter der Inhalte darauf hin. Um den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag einzuhalten, dürfen keine unzulässigen Angebote[13] auf Websites oder anderen Internetplattformen angeboten werden. Für entwicklungsbeeinträchtigende Angebote muss der Anbieter sicherstellen, „dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen“.[14] Dazu kann er nach § 5 JMStV eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

  1. Durch technische oder sonstige Mittel kann der Anbieter die Wahrnehmung von entsprechenden Inhalten verhindern oder „wesentlich erschweren“. Dabei kann z. B. die Identifikation per Personalausweis oder das Postident-Verfahren der Deutschen Post AG[15] gewählt werden. Die Wahl des Mittels obliegt dem Inhalteanbieter.
  2. Inhalte, die eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder und Jugendliche haben, dürfen nur nachts zwischen 23 und 6 Uhr verfügbar gemacht werden. Für Inhalte, die eine entsprechende Wirkung auf Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren haben, gilt der Zeitraum 22 bis 6 Uhr.

Eine Kennzeichnungspflicht für Inhalte besteht dann, wenn diese „ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind mit […] Datenträgern, die nach § 12 des Jugendschutzgesetzes gekennzeichnet oder für die jeweilige Altersstufe freigegeben sind“.[16] In diesem Fall muss diese Kennzeichnung übernommen werden. 

2.2   Novellierungsentwürfe 2009/2010

Im Oktober 2007 legte das Hans-Bredow-Institut einen finalen Bericht der wissenschaftlichen Evaluation des deutschen Jugendmedienschutzes vor, das vom Bundesministerium für Familie, Senioren und Frauen und Jugend und den Bundesländern in Auftrag gegeben wurde.[17] Dieser Bericht, sowie die Amokläufe von Winnenden und Wendlingen, motivierten eine Neufassung des Jugendmedienschutzes mit besonderem Augenmerk auf Online-Angebote.[18] Als wesentliche Neuerung wird die Möglichkeit gesehen, dass der Anbieter seinen jugendschutzrechtlichen Verpflichtungen dadurch entsprechen kann, dass er sein Angebot mit freiwilligen Alterskennzeichen markiert.[19] Diese können entweder durch den Anbieter selbst oder durch eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vergeben werden.[20]
Am 7. Dezember 2009 erschien der erste Entwurf für eine geplante Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages [JMSTVE0912]. Wenige Tage später folgte eine Stellungnahme der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) e. V.[21], die den Entwurf grundsätzlich positiv beurteilte, aber bereits auf Probleme hinwies (Vermischung des Anbieter-Begriffs, siehe unten).
Am 18. Februar 2010 erschien der zweite Entwurf [JMSTVE0210]. Die größte Änderung war die explizite Nichterwähnung von Access-Providern mit Bezug zum „Anbieter“-Begriff (vgl. Definition des Anbieter-Begriffs in Abschnitt 3.1).
Der zweite Absatz des § 3 wurde von

„Anbieter“ Rundfunkveranstalter, Anbieter von Plattformen im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages oder natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln.

zu

„Anbieter“ Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien.

geändert.
Die dritte Entwurfsfassung, die jedoch lediglich Änderungen an der abschließenden Protokollerklärung enthält [JMSTVE0310], wurde am 25. März 2010 veröffentlicht.[22] Am 10. Juni 2010 erschien die finale Fassung des Entwurfs [JMSTVE], die von den  Ländervertretern (i. d. R. Ministerpräsidenten) unterzeichnet wurde und abschließende Protokollerklärungen enthält, die beispielsweise darauf hinweisen, dass  die „Kontrollpflichten von Anbietern für fremde Inhalte, auch im Rahmen von Foren und Blogs, durch diesen Staatsvertrag nicht erweitert werden“.[23]
Da im Juni 2010 Vertreterinnen und Vertreter aller Bundesländer die Entwurfsfassung unterzeichnet hatten, musste der Vertrag noch alle Länderparlamente passieren. Dort konnte der Vertrag nur angenommen oder abgelehnt werden. Aufgrund des speziellen Konstrukts eines intraföderalen Staatsvertrags genügte ein Länderparlament, das die Entwurfsfassung ablehnt, um die komplette Novellierung scheitern zu lassen (Nichteinhaltung des Quorums).
Am 16. Dezember scheiterte der Novellierungsentwurf, da sowohl die Regierungsfraktionen SPD und Grüne, als auch die Fraktionen der CDU und FDP in Nordrhein-Westfalen gegen die Entwurfsfassung stimmten. Bei Letzteren war dies ungewöhnlich, da der vorherige Ministerpräsident der Koalition aus CDU und FDP, Jürgen Rüttgers, den Vertrag noch unterzeichnete.[24]

3. Reaktionen auf die Entwürfe

Bereits innerhalb weniger Tage nach Veröffentlichung des ersten Entwurfs im Dezember 2010 formierte sich eine breite Anzahl an Kritikern aus unterschiedlichen Bereichen (Provider[25], Juristen[26], Gruppierungen und Arbeitskreise von Internet-Aktivisten[27], Jugendorganisationen von Parteien[28], u. v. m.). Durch die Verpflichtung zur Altersklassifizierung und den damit verbunden rechtlichen Unsicherheiten unter der Gefahr  kostspieliger Abmahnungen entschlossen sich einige Blogbetreiber, ihre Internetangebote aus Protest aus dem Netz zu nehmen.[29]
Die Kritiker des JMStV-E konzentrierten sich ab Mitte 2010 hauptsächlich auf Nordrhein-Westfalen. Im bevölkerungsreichsten Bundesland regierte eine Minderheitenregierung, wodurch dem Parlament eine besondere Bedeutung zukam. Ebenso hatte der nur noch geschäftsführend amtierende Ministerpräsident Jürgen Rüttgers (CDU) die Novellierung unterzeichnet; die Parteien der anschließenden Minderheitsregierung, SPD und Grüne, hatten sich zuvor jedoch kritisch über die Neufassung geäußert.[30][31] Nach dem Regierungswechsel wollten beide Parteien dennoch wegen des Kontinuitätsgebots die Entwurfsfassung auch im Parlament passieren lassen.[32]
Im November 2010 veröffentlichten Alvar Freude, Jürgen Ertelt und Henning Tillmann einen offenen Brief an die SPD-Landtagsfraktion in Nordrhein-Westfalen mit der Bitte, die Novelle abzulehnen. Der Brief wurde von über 50 bekannten Internetaktivisten und Politikern unterzeichnet, sowie u. a. vom Juso-Vorsitzenden Sascha Vogt und dem Journalisten Mario Sixtus.[33] Dabei wurden sowohl rechtliche Verunsicherungen von Bloganbietern in der Zukunft als auch technische Unzulänglichkeiten thematisiert.

3.1. Vermischung des Anbieter-Begriffs

Nach Philip Uecker wird zwischen folgenden Anbieterbegriffen (engl. „Provider“) unterschieden:
Der Access-Provider ermöglicht den Zugang zum Internet und kann dabei entweder über eigene Netzinfrastruktur verfügen oder als „Reseller“ Netze eines anderen Anbieters nutzen. Typische Beispiele in Deutschland sind die Telekom, 1&1 und Unitymedia. Der Host-Provider stellt Server und Speicherplatz für Kunden zur Verfügung, die darüber Inhalte anbieten wollen. Diese Kunden werden als Content-Provider bezeichnet und sind für die angebotenen Inhalte verantwortlich (z. B. der Betreiber eines privaten Blogs ist Content-Provider aber häufig nicht Host-Provider). Beispiele für Host-Provider sind Strato oder Neue Medien Münch (All-Inkl).[34]
Insbesondere in den ersten Fassungen des Novellierungsentwurfs fand keine Differenzierung zwischen Content-, Host- und Access-Providern statt.[35] So wurde Anbietern generell auferlegt, dass diese nachzuweisen haben, „dass [..] ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen“ worden sind.[36] Dabei werden „Anbieter von Plattformen im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags oder natürliche sowie juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln“[37], explizit erwähnt. Die Konsequenzen wären für die einzelnen Anbieter:

  • Inhalteanbieter (Content-Provider) müssten sicherstellen, dass nur Inhalte auf ihren Internetseiten zur Verfügung stehen, die ordnungsgemäß altersklassifiziert sind. Der Bezug zu den Inhalteanbietern wird auch in den folgenden Entwurfsfassungen beibehalten. Hier sei insbesondere auf Probleme externer Einbindungen von Inhalten hingewiesen (beispielsweise die Nutzung von I-Frames, Grafiken oder Skripten von anderen Content-Providern).
  • Hostprovider hätten somit sicherzustellen, dass auf dem von ihnen bereitgestellten Speicherplatz nur öffentlich zugängliche Ressourcen verfügbar sind, die entsprechenden Altersklassfikationen genügen. Die Folge wäre eine genaue Überprüfung der von den Kundinnen und Kunden hochgeladenen Dateien und Angebote. Ein entsprechender Inhaltefilter würde eine umfassende Kontrolle der Dateien des Kunden erfordern.
  • Zugangsanbieter (Access-Provider) müssten in der Folge den kompletten Datenverkehr überwachen. Wenn diese nicht durch entsprechende Authentifizierung sicherstellen können, dass eine erwachsene Person momentan Zugang zum Internet wünscht, müssen angeforderte Internetressourcen auf ihre Altersangemessenheit überprüft und ggf. geblockt werden. Sollten Sie eine entsprechende Kontrollinfrastruktur nicht anbieten können, müsste der Zugang zum Internet generell auf volljährige Personen beschränkt werden.

Die Vermischung des Anbieterbegriffs sorgte für viel Kritik. Der Access-Provider 1&1 schrieb in einer Stellungnahme an die zuständige rheinland-pfälzische Staatskanzlei von einem „Paradigmenwechsel“, der „unverhältnismäßig“ sei und geltendem Recht (insbesondere Telekommunikationsgeheimnis, aber auch europäische Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie) widerspreche.[38] Der Arbeitskreis gegen Internet-Sperren und Zensur (AK Zensur)[39] fürchtet in einer Stellungnahme eine „erhebliche Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit“.[40] Der AK Zensur spricht von einer Zensurinfrastruktur, die aufgebaut werden müsste, und technisch mit den Kontrollen in Ländern wie China oder Iran vergleichbar wäre.[41]

3.2. Zugang zu entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten

In der Diskussion über die Neufassung war die Forderung nach einer notwendigen Altersklassifikation von Websites der vermutlich strittigste Punkt. Zwar ist ein entsprechendes Alterslabel nicht zwingend notwendig, doch wäre dies in der Praxis für die meisten Inhalteanbieter vermutlich die einzige Möglichkeit gewesen, konform des JMStV-E zu handeln. Dies erschließt sich aus § 5, Absatz 1

Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.

in Verbindung mit § 5, Absatz 5

Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er

  1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder
  2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicher- weise die Angebote nicht wahrnehmen.

und in Verbindung mit § 11, Absatz 1

Der Anbieter von Telemedien kann den Anforderungen nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 dadurch genügen, dass

  1. Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, für ein geeignetes Jugendschutzprogramm programmiert werden oder
  2. durch ein geeignetes Zugangssystem der Zugang nur Personen ab einer bestimmten Altersgruppe eröffnet wird.

des abschließenden Entwurfs zur Neufassung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages 2010. Der Inhalteanbieter muss eine der folgenden Möglichkeiten ergreifen:

  1. Der Inhalteanbieter muss eine Altersklassifikation mit der Angabe der Altersstufen „ab 0 Jahren“, „ab 6 Jahren“, „ab 12 Jahren“, „ab 16 Jahren“ oder „ab 18 Jahren“[42]  so anbringen, „dass Jugendschutzprogramme diese Kennzeichnung zur Umsetzung eines altersdifferenzierten Zugangs nutzen können“.[43]
  2. Der Inhalteanbieter kann Inhalte, die eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche haben könnte („ab 18 Jahren“), nur nachts anbieten (zwischen 23 Uhr und 6 Uhr). Bei Inhalten „ab 16 Jahren“ gilt der Zeitraum 22 Uhr bis 6 Uhr.[44]
  3. Es ist ebenso möglich, dass ein Zugangssystem den Zugang zu entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten für Kinder und Jugendliche verwehrt. Diese Zugangssysteme „müssen gewährleisten, dass eine Volljährigkeitsprüfung über eine persönliche Identifizierung erfolgt und beim einzelnen Nutzungsvorgang nur identifizierte und altersgeprüfte Personen Zugang erhalten.“[45]
  4. Werden lediglich Inhalte mit der Alterseinstufung „ab 12 Jahre“ gemeinsam mit Inhalten mit niedriger Einstufung angeboten, genügt der Inhalteanbieter dem JMStV-E, wenn „das Angebot getrennt von für diese Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist.“[46]

3.3. Mögliche Probleme bei Alterseinstufungen durch Inhalteanbieter

Der Arbeitskreis gegen Internet-Sperren und Zensur hat im Jahre 2010 ein Experiment zur Alterseinstufung von Webseiten durchgeführt. Dabei wurden verschiedene Websites vorgestellt, die von den Besucherinnen und Besucher der Website in eine Alterskategorie (0, 6, 12, 16 oder 18 Jahre) eingestuft werden konnten. Einige Tage später folgte eine Experteneinschätzung und –einordung durch Jürgen Ertelt, Medienpädagoge und Projektkoordinator bei Jugend online. Dabei entstanden teilweise extrem unterschiedliche Einschätzungen. Als Beispiel sei die Bilderseite des Tierheims Sinsheim erwähnt.[47] Der Experte ordnete die Website als „ab 18 Jahren“ ein, da sie Fotos von einem angefahrenen Hund zeigte, der extrem verletzt und übersät mit Wunden war. Mehr als die Hälfte der Nutzerinnen und Nutzer entschied sich jedoch für eine niedrigere Bewertung als „ab 18 Jahren“.[48]  Generell kommt der AK-Zensur zu dem Schluss, dass fast 80% der Einstufungen falsch waren, da vor allem zu niedrig bewertet wurde.[49] Nach der Entwurfsfassung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags sollen aber diese Einstufungen von jeder und jedem durchgeführt werden können, der Inhalte im Internet anbietet. Durch öffentliche (Micro-)Bloggingdienste können immer mehr Menschen eigenständig publizieren, die dann jedoch vor dem Problem der Einstufung stehen würden.

3.4. Statische Klassifizierung dynamischer Inhalte

Aus technischer Sicht ist der größte Kritikpunkte die statische Altersklassifizierung von Internetinhalten. Damit eine Altersklassifizierung für eine Seite durchgeführt werden kann, müssen die Inhalte aller Elemente der Seite bekannt sein. Dies trifft aber speziell für die sog. „Web 2.0“ Inhalte nicht mehr zu, die dynamisch und teilweise von verschiedenen Personen zur Verfügung gestellt werden. Einige Beispiele für problematische Fälle:

  • Ein Microbloggingdienst wie Twitter lässt sich nicht generell klassifizieren, da sein Inhalt aus einer Vielzahl aus Einzelbeiträgen besteht. In der Konsequenz müsste es bedeuten, dass jede Verfasserin und jeder Verfasser eines Beitrags (sog. „Tweet“) eine Angabe zu dem entsprechenden Alter machen müsste. Hier sei auf Abschnitt 3.3 verwiesen.
  • Dynamische Elemente, die automatisch generiert werden, wären teilweise nicht mehr möglich. Hier sei als Beispiel ein Trackback bei Blogs erwähnt: Auf Blog X steht ein Beitrag, der in Blog Y aufgegriffen wird. Unterschiedliche Blogsysteme wie WordPress,  Serendipity, Typo oder Drupal informieren dann Blog X (meist über standardisierte XML-Kommunikation). Auf Blog X erscheint dann meist ein Auszug („Snippet“) des Beitrags Y. Wenn X und Y unterschiedliche Altersklassifikationen haben (oder auf Y ein solcher Hinweis fehlt) könnte eine rechtskonforme Einbindung nicht mehr stattfinden.
  • Eine Hauptbestandteil von Websites ist das generelle Referenzieren – aber auch Einbinden – von fremden Komponenten bzw. Inhalten, die nicht auf dem eigenen Server liegen. Für jede Einbindung (z. B. von Grafiken) müsste eine Altersklassifizierung des Elements (vgl. hier aber das Fehlen der Direktklassifizierung von Nicht-HTML-Elementen in dem technischen Konzeptpapier, siehe Abschnitt 4.4) vorliegen.

3.5. Fehlendes Jugendschutzprogramm

Die Novelle des JMStV sollte zum 1. Januar 2011 in Kraft treten. Zu dem Zeitpunkt lagen aber noch keine Jugendschutzprogramme vor.[50]  Kritiker befürchteten ebenso, dass die ersten Jugendschutzprogramme vermutlich eigene Vorgaben machen, die dann als de-facto Standard angesehen werden müssen. Eine mögliche Vorgabe sind die unter Kapitel 4 genannten Label-Formate.

4. Konzeptpapier – Label-Formate

Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) beauftragte das Unternehmen Online Medien Kontor, ein technisches Konzeptpapier zur möglichen Umsetzung der Altersklassifikation zu erarbeiten.[51] Das Papier erschien unter der Bezeichnung „Label-Formate für die Altersklassifizierung in Telemedien“ zum ersten Mal Anfang Dezember 2010 in der Version „3.0f – vorab“ öffentlich. Es fasst nach eigenen Angaben die finalen Ergebnisse der AG Technik des Runden Tisches Jugendschutz vom 4. Oktober 2010 zusammen. In den einführenden Worten beschreibt der Autor, Stefan Schellenberg[52], dass an den Beratungen, die zu dem Papier führten, alle in JMStV-E genannten Akteure (u. a. FSM, ARD, ZDF, Oberste Landesjugendbehörden) beteiligt waren und der Vorschlag eine Vorlage für die in § 12 JMStV-E geforderten Kennzeichnungen ist.
Das Papier beschreibt hauptsächlich ein XML-Dokument bzw. dessen Schema, das die künftige Altersklassifizierung von Websites ermöglichen soll. Außerdem werden weitere Verfahren, wie die Übermittlung der Alterskennzeichnung in HTTP-Kopfdaten (Header) und HTML-Kopfdaten (über Meta-Tags) vorgestellt. Über die Anforderungen des JMStV-E hinaus werden mögliche Standardisierung von inhalteanbieterübergreifender Kommunikation dargestellt, die der Autor als „B2B-Standards“[53] bezeichnet und lediglich unverbindlich angibt.

4.1. Ältere Klassifizierungssysteme: PICS, ICRA

Die Idee einer Alterskennzeichnung von Internetinhalten durch Meta-Tags ist nicht neu. So erlaubt die Platform for Internet Content Selection (PICS) Spezifikation, die von dem World Wide Web Consortium im Oktober 1996 verabschiedet wurde, bereits seit Jahren eine Einordnung von Internetinhalten.[54] Dabei basiert PICS auf der Einstufung in verschiedenen Kategorien wie Gewalt, Nacktheit, Sex und Kraftausdrücken, die von den Benutzern (meist die Eltern des Haushalts) entsprechend eigener Wünsche, politischer, moralischer und religiöser Einstellungen angepasst werden können. Sie unterscheidet sich damit von der starren Regelung „ab 0 Jahren, „ab 6 Jahren“, „ab 12 Jahren“, usw.[55] Es ist beispielsweise möglich, dem Kind oder Jugendlichen Zugang zu Websites zu ermöglichen, die Kraftausdrücke aber keine nackten Körperteile enthalten. Voraussetzung war lediglich, dass die Websites das PICS-Label im Kopfbereich des HTML-Dokuments enthielten.
Die Internet Content Rating Association (ICRA) war eine gemeinnützige Organisation, die ebenfalls Lösungen zu Jugendschutzfragen im Internet entwickelte.[56] Über einen Fragebogen auf der Website, die seit Oktober 2010 nicht mehr existiert,[57] konnten die Content-Provider ihre Inhalte selbst einstufen. Das Ergebnis der Einstufung wurde dann in einer RDF-Datei[58] zusammengefasst, die dann per META-Tag in ihren HTML-Dokumenten referenziert werden konnte.[59] Aber ICRA unterstützte teilweise auch PICS-Tags, um eine Kompatibilität mit älteren Systemen zu gewährleisten. Insbesondere der sehr populäre Microsoft Internet Explorer ab Version 3 konnte PICS-Label interpretieren und gab den Benutzerinnen und Benutzern in den Programmeinstellungen Möglichkeiten, Internetseiten zu blockieren, die eine nicht jugendfreie Einstufung in verschiedenen Bereichen (z. B. Gewalt, Nacktheit) beinhalteten.[60]
Der größte Unterschied auf technischer Ebene ist, dass die PICS-Angaben in dem HTML-Dokument direkt vermerkt wurden, bei ICRA jedoch eine eigenständige RDF-Datei vorliegt, die lediglich referenziert wurde, dafür aber deutlich komplexere Angaben ermöglicht.

4.2. Aufbau und Idee des Label-Standards

In dem Konzeptpapier wird vorgeschlagen, dass für jedes Angebot, das unter einem vollständigen Domainnamen aufrufbar ist (Fully Qualified Domain Name, FQDN), eine Datei namens age-de.xml

im Wurzelverzeichnis abgelegt wird. In dieser Datei, die XML-wohlgeformt[61] sein muss, werden die Altersangaben zu den einzelnen Inhalten vermerkt oder es wird in dieser Datei auf Orte verwiesen, wo diese Daten abrufbar sind (siehe Abschnitte 4.4 und 4.5). Wenn ein Angebot unter mehreren FQDN aufrufbar ist, genügt eine Label-Datei, die jedoch alle entsprechenden Domainnamen auflisten oder eine Standardangabe („Default“) enthalten muss.[62] Dem Content-Provider wird über eine besondere Spezifikation zu Regulären Ausdrücken die Möglichkeit gegeben, möglichst grundlegende Angaben für Subdomains, Pfade oder URL-Parameter angeben zu können, um mehrere Inhalte zusammenfassen zu können.[63] Als Beispiel sei hier *.(kinder|jugend).site.de erwähnt: dies trifft auf test.kinder.site.de oder auch auf jugend.site.de zu.
Jede age-de.xml beginnt mit sog. „Basis-Daten“, die generelle Informationen über die betroffene(n) Website(s) liefern. So wird in der Dokumentation darauf hingewiesen, dass der XML 1.0 Standard benutzt wird und in der üblichen Definitionszeile, hier beispielhaft

<?xml version=“1.0″ encoding=“UTF‐8″ standalone=“yes“ ?>,

auch definierende DTD- oder XSD-Dokumente[64] referenziert werden können. Eine technische Beschreibung des Label-Formats in einem der beiden Formate fehlt allerdings.
Nach der XML-Definitionszeile folgt das Wurzelelement <age-declaration>, das das gesamte Dokument umschließt. Unter <ageblock-basic> werden grundlegende Angaben erwähnt, wie das Datum der letzten Änderung des Dokuments, den Herausgeber des Labelings, die Version des Dokuments, die Länderkennung und wie lang die Datei ggf. vom Jugendschutzprogramm im Cache gehalten werden kann (<revisit-after>).
Nach dem <ageblock-basic> folgt der Abschnitt <ageblock-labeltype>, in dem auf die verschiedenen Arten des Labelings verwiesen wird. So kann dort angegeben werden, ob die Altersangaben aus dem aktuellen XML-Dokument ausgewertet werden soll oder ob HTML-Meta- oder HTTP-Kopfdaten benutzt werden sollen. Die Dokumentation schlägt das bei der Nutzung von XML unübliche Vorgehen vor, dass die Reihenfolge der Angabe von Tags (bspw. <httpheader> vor <htmlmeta>) die Priorität für die Auswertung angibt:

Für die gesamte age-de-XML-Definitionsdatei gilt: Reihenfolge = Priorität. Sobald das Jugendschutzprogramm bei der Verarbeitung der XML-Datei ein zutreffendes Merkmal (also ein Merkmal, das auf den aktuellen Fall passt) gefunden hat, braucht der Rest der XML-Datei nicht mehr geprüft/beachtet zu werden.

Definitionen sollten deshalb von detailliert zu allgemein gehen. Beispiel: Die Altersdefinition eines einzelnen html-Pfades sollte im XML über der Altersdefinition für einen gesamten Bereich oder eine gesamte Website stehen. Wäre es anders herum, würde das Jugendschutzprogramm bereits bei der übergreifenden Altersdefinition der Website (FQDN) stoppen und die Block-Entscheidung treffen, ohne die Detail-Definition des einzelnen Pfades geprüft zu haben – deshalb ist die Reihenfolge der Definitionen im XML wichtig[65]

Wie dies ein XML-Interpreter bzw. –Parser auszuwerten hätte ist unklar, da wie bereits erwähnt eine DTD- oder XSD-Beschreibung fehlt.
Ebenso kann in <ageblock-labeltype> das Standardalter und Verweise auf alternative Inhalte angegeben werden, die für Kinder oder Jugendliche gedacht sind, die das entsprechende Alter noch nicht erreicht haben.

4.3. Altersangaben im XML-Dokument

Innerhalb des XML-Dokuments können direkt für Unterseiten, Subdomains, etc. konkrete Altersangaben vermerkt werden. Es sei jedoch zu beachten, dass „die Gesamtgröße […] 50 kb [sic!] nicht übersteigen [soll]“, aber das „technisch durch Jugendschutzprogramme zu akzeptierende Maximum [..] auf maximal 200 kb [sic!] festgesetzt“ werden soll.[66]  Wenn im bereits erwähnten <ageblock-labeltype> Abschnitt die Auswertung des XML-Dokuments akzeptiert wurde, können in dem Dokument selbst unter <labeltype-xmlfile> die Angaben zur Struktur erfolgen. So können verschiedene Bereiche der Website definiert werden, für die unterschiedliche Altersangaben gelten. Diese werden per <label class=“$bez“> (mit $bez als Platzhalter) kategorisiert und dann mit dem <scope>-Tag auf physikalische Bereiche der Internetpräsenz definiert. Die Definition dieser Bereiche kann wie folgt erfolgen:

  • Angabe des kompletten Domainnamens, ggf. mit *-Platzhalter,
  • Angabe von Segmenten einer gesamten URL, also Teile eines Pfads oder HTTP-GET-Parameter oder
  • Reguläre Ausdrücke (hier muss genutzt werden).

Unter „13.1.4 Freie Namenswahl –aber B2B-Standard empfohlen“ wird auch auf abweichende Angaben hingewiesen. Die Bedeutung des Abschnitts wird aber nicht ersichtlich.

4.4. Angaben im HTTP-Header

Sofern der Content-Provider selbst auch Host-Provider ist oder zumindest ausgiebige Konfigurationsmöglichkeiten des Servers nutzen kann, können Altersklassifizierungsinformationen auch über HTTP-Kopfdaten verschickt werden. Dabei erlaubt das Konzeptpapier allerdings nur eine Altersangabe in den HTTP-Kopfdaten für die zu übertragende HMTL-Seite, nicht aber für jedes Element (z. B. Grafik, Video) einzeln. Direktaufrufe von einzelnen Dateien, wie beispielsweise Deeplinks auf Bilder, wären somit nicht klassifiziert. Dies ist insbesondere mit Blick auf Einbindung von fremden Inhalten nicht hilfreich.
Um das Erkennen von HTTP-Kopfdaten durch das Jugendschutzprogramm zu ermöglichen, muss dies in der age-de.xml vermerkt werden (Details siehe Konzeptpapier). Ebenso muss in der XML-Datei ein <labeltype-httpheader-definition> eingetragen werden, das den physikalischen Geltungsbereich definiert, in dem die HTTP-Kopfdaten ausgewertet werden und ein Minimal- und Standardalter angibt. Die Headerinformation via HTTP mit der Alterseinstufung „ab n Jahren“ wird wie folgt angegeben:

X-content-age: n

4.5. Angaben im Meta-Tag

Eine weitere Möglichkeit Altersklassifikationen dateibezogen zu übermitteln sind Meta-Tags im HTML-Header. Dass diese von dem Jugendschutzprogramm interpretiert werden sollen, muss ebenfalls in der age-de.xml definiert werden. Außerdem ist ähnlich zu dem HTTP-Header-Verfahren ein <labeltype-htmlmeta-definition>-Bereich anzugeben.  In dem eigentlichen HTML-Dokument muss im Kopfbereich (<head> bis </head>) beispielhaft[67] folgendes Meta-Tag vermerkt werden:

<meta name=“stelle‐meta‐label“ content=“age=16″ />

Damit kann das notwendige Alter angegeben werden (hier: 16), ebenso für welche weiteren Dokumente die Angabe gilt (hier: für alles unter einer beliebigen Subdomain von site.de), welche Übertragungsprotokolle inbegriffen sind (hier: alle, somit u. a. HTTP, HTTPS, FTP) und welche Ausgangsdatei weitere Informationen zur Verfügung stellt (hier: age-de-xml auf einer Domain die hier nur als „fqdn“ bezeichnet wird). Die weiteren Eigenschaften werden in dem Konzeptpapier nicht hinreichend erklärt. So soll es möglich sein, verschiedene Versionsangaben (hier: 1.0) nutzen zu können, ebenso soll es unterschiedliche Erstellungsarten der Meta-Labels (hier: „sl“) geben. Wie diese jedoch aussehen können ist unklar. Ebenso ist aus technischer Sicht auch die Nutzung des unklaren Namens für das Meta-Tag zu bemängeln. Der Eigenschaftswert der „name“-Eigenschaft lautet „stelle-meta-label“, wobei „stelle“ durch die auszugebene Stelle zu ersetzen ist. Bei einer Verarbeitung des HTML-Dokuments durch das Jugendschutzprogramm wird es somit u. U. zu Problemen kommen, wenn unklar ist, wie die Namenseigenschaft des Meta-Tags konkret ist (und somit viele Möglichkeiten denkbar sind).

4.6. Altersdefinitionen in der URL

In dem Label-Vorschlag wird die Möglichkeit eröffnet, auch generell bestimmte Subdomains einer bestimmten Altersklassifikation zuzuordnen. Dies gilt auch wenn Teile der URL definierte Fragmente enthalten. So werden in dem Dokument folgende Beispiele erwähnt
<scope>18ergames.site.de</scope>
und
<scope>age-de=16.</scope>.
Eine weitere Beschreibung findet nicht statt. So wird auch nicht angegeben, dass sich das erste Beispiel auf eine Subdomain bezieht. Theoretisch wäre es somit auch möglich, wenn die Zeichenfolge im Parameter-Teil einer URL vorkommt (entweder durch den Anbieter gewollt oder durch den Benutzer absichtlich hinzugefügt), vgl.:
http://www.beispiel.de/datei.php?dummy=18ergames.site.de.
Ebenso wird in dem Dokument die Möglichkeit eröffnet, reguläre Ausdrücke verwenden zu können. Dies wird ebenfalls nur kurz erwähnt und die Verwendung nicht hinreichend erläutert.[68]

4.7. Zeitsteuerung

Die Entwurfsfassung zur Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags erlaubte den Content-Providern, ihre Inhalte auch über Zeitregelungen online zu stellen. Dafür ist in dem Labeling-Vorschlag ein sogenanntes Label Z (Zeitsteuerung) vorgesehen. Soll dieses Verfahren eingesetzt werden, muss in der age-de.xml unter >ageblock-labeltype< folgendes vermerkt sein:
<label-z>true</label-z>.
Es werden in der Dokumentation zwei Varianten für den Einsatz beschrieben. Bei ersterer soll die gesamte Website mit einer Sendezeitbeschränkung ausgestattet sein. Dennoch erlaubt auch diese Variante die Angabe eines physikalischen Bereiches (<scope>).[69] In der zweiten Variante wird zwar eine Zeitsteuerung prinzipiell genutzt, dennoch soll das Jugendschutzprogramm jede einzelne Unterseite prüfen, ob für diese die Zeitsteuerung nicht gilt.

4.8. Bewertung des Vorschlags zum Label-Standard

Der Vorschlag für die Label-Formate wirkt nicht ausgereift und fehlerhaft. An einigen Stellen fehlen Definitionen und Präzisierungen. Insbesondere durch das Fehlen von DTD- oder XSD-Beschreibungen des Formats eröffnet die Dokumentation erhebliche Interpretationsspielräume. Von einer Standardisierung kann somit keine Rede sein. Im Dokument selbst wird diese Ungenauigkeit sogar erwähnt:

22. DTD und XSD
Naturgemäß ist eine DTD oder XSD nicht Teil der Standard-Definition. Es wird Klassifizierungssystemen, die das age-de.xml-Labelformat generieren, jedoch empfohlen, eine Möglichkeit zur Prüfung von age-de.xml-Dateien mittels einer DTD oder XSD anzubieten. Verschiedene Anbieter von Klassifizierungssystemen sollten sich möglichst bzgl. eines Formates abstimmen.[70]

Warum gerade ein XML-Schema, das einen Standard beschreiben kann, eben nicht „Teil der Standard-Definition“ sein soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere um einheitliche Regelungen zu schaffen, sind diese technischen, maschinenlesbaren Beschreibungen elementar.
Eine technische und praktikable Anwendung erscheint fragwürdig, sofern auch künftige Fassungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages eine Altersklassifikation von Internetinhalten erfordern sollten. Auch bei einer präziseren Definition eines „Label-Standards“ werden Probleme bei dynamisch generierten Inhalten nicht unterbunden werden können. Mit Blick auf internationale Bemühungen der Standardisierung von Jugendschutz-Empfehlungssystemen, wie PICS oder ICRA, wird der vorgeschlagene Label-Standard faktisch gesehen keine Chance der internationalen Verbreitung finden. Obwohl PICS-Labels bereits durch den Microsoft Internet Explorer 3.0 (erschien am 13. August 1996) interpretiert werden konnten, der Internet Explorer zeitweise einen Nutzungsanteil von ca. 90% aufwies,[71] und PICS ein durch das World Wide Web Consortium verabschiedeter Standard ist, konnte es sich nicht nachhaltig durchsetzen. Zum Vergleich: Für den vorgeschlagenen Label-Standard gab es 2010 kein einziges Programm in Form vorgeschalteter Inhaltefilter oder -proxys, geschweige denn einen Browser, der die Angaben hätte interpretieren können.

5. Fazit und Ausblick

Die Ablehnung der Entwurfsfassung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages wird von den Kritikern als ein „Sieg der Vernunft“[72] gefeiert. Durch die gescheiterte Novelle 2010 gilt die vorherige Version weiterhin. Diese wird von den Kritikern als „bessere Alternative“[73] bezeichnet, obgleich auch sie für eine Neufassung bzw. generelle Neubetrachtung des staatlichen Jugendschutzes plädieren:

Diskutiert werden müsste angesichts der Globalität des Netzes die Frage, wer eigentlich für diesen Themenkomplex zuständig sein und auf welcher Ebene hier Entscheidungen getroffen werden sollen. Ist es ratsam, Jugendmedienschutz als Staatsvertrag zu regulieren, der in aller Regel von den Länderparlamenten weder umfassend diskutiert noch geändert, sondern nur abgenickt werden kann? Neben dem sich hieraus ergebenden Demokratiedefizit ist auch auch ein Mangel an beratender Expertise im Vorfeld ersichtlich:

So beinhalteten sämtliche im Entwurf geforderten Regulierungen keinerlei schlüssige und nachvollziehbare Quellen dazu, welche Inhalte in welcher Form überhaupt auf die geistig-seelische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen Einfluss nehmen. Sie stützen sich auf vage Behauptungen und darauf, dass andere Staaten damit bereits erfolgreich seien. Ausreichend belegt ist regelmäßig nichts von beidem.[74]

Seit 2010 ist keine neue Entwurfsfassung erschienen, obwohl Martin Stadelmeier von der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz in einer Anhörung vor dem hessischen Landtag „eine Novellierung weiterhin für erforderlich“[75] hält. Das Land Nordrhein-Westfalen hat 2011 zu dem Thema eine Online-Beteiligungsplattform jugendmedienschutz-gestalten.de gestartet, die ursprünglich allerdings nur drei Wochen aktiv geschaltet war und wegen schlechter Bewerbung enorm kritisiert wurde.[76]
Das Scheitern der Entwurfsfassung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags 2010 stellt erneut die Frage nach der Sinnhaftigkeit von Labeling-Systemen und deren möglichen negativen Auswirkungen.[77] Der Vorschlag für einen Label-Standard enthält weitreichende Definitionslücken und wäre technisch nicht fehlerfrei einsetzbar. Aber auch bei einem vollständig durchdachten Konzept zur technischen Markierung von Internetinhalten ist von einer fehlenden Akzeptanz bei den Nutzerinnen und Nutzern auszugehen (vgl. PICS, ICRA). Ebenso wäre das Problem der Klassifizierung von dynamischen Inhalten praktisch weiterhin nicht lösbar (siehe Abschnitt 3.4).
Die Kritiker des JMStV-E fordern daher die Stärkung der Medienkompetenz anstelle des Einsatzes nicht-funktionierender technischer Filtersysteme:

Medienkompetenz-Stärkung ist eine Notwendigkeit in der pädagogischen Arbeit. Angebote, die die Kompetenz zur kritischen Auseinandersetzung mit Inhalten und gesellschaftlichen Fragestellungen stärken, müssen immanenter Bestandteil des Jugendschutzes sein und untrennbar in einem zukünftigen Jugendmedienschutz-Gesetz als Verpflichtung verankert werden. […] Einen tragenden, effektiven Schutz vor entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten bietet nicht die Unterdrückung dieser Inhalte, sondern ein verantwortungsvolles, gemeinschaftliches und respektvolles Miteinander zwischen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, auch in Medienfragen. Das ist anstrengend – aber nachhaltig. Technische Lösungen können qualifizierte Erziehung nicht ersetzen.[78]

Ob die Kritiker allerdings bei der nächsten Entwurfsfassung zu einer Novelle des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags einbezogen werden, ist ungewiss.

Quellenverzeichnis

Folgende Quellen/Gesetzestexte werden häufig referenziert und erhalten ein Kürzel:

Weitere Quellen:

Fußnoten

[1] Vgl. ARD/ZDF Arbeitsgruppe Multimedia: ARD/ZDF-Online-Studie 1999: Wird Online Alltagsmedium?.
[2] Diese Aussage ist insbesondere aus der Politik jährlich zu vernehmen. Bereits 1996 formulierte der damalige Bundesforschungsminister Jürgen Rüttgers diesen Satz in der Frankfurter Rundschau, siehe Lischka, Konrad: Phrasen-Kritik: Das Internet ist kein rechtsfreier Raum.
[3] Der Begriff Internet-Sperren bezog sich 2009 auf das Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen (Zugangserschwerungsgesetz, ZugErschwG). Es sollte den Zugang zu Webseiten mit kinderpornographischen Inhalten unterbinden. Das Gesetz wurde im Dezember 2011 aufgehoben.
[4] Vgl. § 1 JMStV.
[5] Vgl. Lämmerzahl, Torsten & Menzenbach, Steffi: Staatsverträge zwischen den Ländern.
[6] Vgl. Lischka, Konrad & Stöcker, Christian: NRW lässt Jugendschutz-Staatsvertrag scheitern.
[7] Zur Geschichte des Rundfunkstaatsvertrags und dessen Novelle vgl. insbesondere Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD): Rundfunkstaatsvertrag.
[8] Siehe Emert, Monika: Jugendschutz: Selbstverpflichtung für Provider und weitergehende Verantwortlichkeitsregelungen
[9] Insbesondere die Finanzierung durch Projekte wird an verschiedenen Stellen kritisiert, siehe hierzu Feude, Alvar: jugendschutz.net, Moral und Medienkompetenz.
[10] Vgl. §2 JMStV.
[11] Siehe z. B. Geltende Gesetze und Verodnungen (GV) des Landes Nordrhein-Westfalen, Ausgabe vom 14. März 2003, S.84.
[12] Vgl. §18 JMStV.
[13] Nach § 4 JMStV: beispielsweise Kennzeichnungen verfassungswidriger Organisationen, Kriegsverherrlichung oder wenn Inhalte „pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben“.
[14] § 5 Absatz 1 JMStV.
[15] Weitere Informationen zum Postident-Verfahren z. B. in deutschen Wikipedia zu eben diesem Stichwort.
[16] Vgl. § 12 JMStV.
[17] Siehe Dreyer, Stephan &  Schulz, Dr. Wolfgang: Stellungnahme zum Entwurf eines novellierten Jugendmedienschutz-Staatsvertrags.
[18] Vgl. Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM): JMStV-2011 – Häufig gestellte Fragen, Punkt 2.
[19] Vgl. ebd., Punkt 3.
[20] Vgl. ebd., Punkt 4.
[21] Siehe Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM): Stellungnahme der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) e.V. zum Entwurf des Jugendmedienschutzänderungsstaatsvertrages vom 07.12.2009.
[22] Siehe Peters, Thomas Mike: Aktueller Entwurf des JMStV.
[23] Siehe „Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, des Landes Hessen, des Saarlandes, des Landes Sachsen und des Landes Schleswig-Holstein zu § 5 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages“, [JMSTVE], S. 18.
[24] Vgl. heise online: Jugendmedienschutz-Novellierung endgültig gescheitert.
[25] Der Host- und Access-Provider 1&1 hat sich in einer Pressemitteilung und Blogposts äußerst kritisch zum JMStV-E geäußert, siehe dazu Abschnitt 3.1.
[26] Insbesondere der  in netzpolitischen Diskursen anerkannte Jurist Thomas Stadler.
[27] Federführend sei hier der Arbeitskreis gegen Internetsperren und Zensur (AK Zensur) erwähnt.
[28] Die Jugendorganisation der SPD (Jusos), CDU (Junge Union), FDP (Julis) und Bündnis 90 / Die Grünen (Grüne Jugend) haben sich gegen den JMStV-E positioniert, siehe dazu Voß, Steffen: NRW: Jusos, Julis und JU gegen JMStV.
[29] Siehe Park, Enno: Diese Blogs gehen wegen des JMStV offline.
[30] Vgl. SPD-Landesverband Nordrhein-Westfalen: Unser NRW. Mutig. Herzlich. Gerecht. Programm zur Landtagswahl am 9. Mai 2010, Seite 49.
[31] Vgl. Bündnis 90 / Die Grünen: Entschließungsantrag zum JMStV.
[32] Der netzpolitische Sprecher der grünen Landtagsfraktion NRW, Matthi Bolte, schrieb in einem Brief an netzpolitik.org: „Der Landtag hat zwar das formelle Recht, Staatsverträge abzustimmen, es würde aber allen politischen Gepflogenheiten und nicht zuletzt auch der Verfassungstradition (Kontinuitätsgebot) widersprechen, wenn ein Landtag zu einem so weit fortgeschrittenen Zeitpunkt im Verfahren den Staatsvertrag scheitern ließe.“ (Schäfers, Jörg-Olaf: JMStV in NRW: Grüne tragen „Schwarz-Gelbe Altlast“).
[33] Ertelt, Jürgen & Freude, Alvar & Tillmann, Henning: Jugendschutz im Internet: Warum die Novelle des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags nicht nur das Ziel verfehlt, sondern auch schädlich ist und welche Alternativen besser sind.
[34] Vgl. Uecker, Philip: Host-Provider, Content-Provider, Access-Provider oder was?.
[35] Siehe [JMSTVE1209].
[36] Ebd. § 5 Absatz 2.
[37] Ebd. § 3, 2. Punkt, Seite 2.
[38] Engeln, Stefan & Franz, Saskia: 1&1 Internet AG – Stellungnahme zum Entwurf des Jugendmedien-Änderungs-Staatsvertrags vom 15. Dezember 2009.
[39] Der AK Zensur ist ein Zusammenschluss von verschiedenen Organisationen und Einzelpersonen. Mitglieder des AK Zensur sind u. a. der FoeBud e.V., der Förderverein Informationstechnik und Gesellschaft e.V., das Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung e.V. (FIfF) und auch der Autor dieses Dokuments.
[40] Siehe Arbeitskreis gegen Internet-Sperren und Zensur (AK Zensur): Stellungnahme zur Novellierung des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (JMStV).
[41] Vgl. ebd.
[42] § 5 Absatz 1 [JMSTVE].
[43] § 12 Absatz 1 [JMSTVE].
[44] Vgl. § 5 [JMSTVE].
[45] § 11 Abatz 4 [JMSTVE].
[46] § 5 Absatz 7 [JMSTVE].
[47] Siehe Arbeitskreis gegen Internet-Sperren und Zensur (AK Zensur): Die Leiden des Joshi – Jugendfrei?.
[48] Siehe Arbeitskreis gegen Internet-Sperren und Zensur (AK Zensur): Pro-Ana und die Auflösung zu Joshi.
[49] Vgl. Arbeitskreis gegen Internet-Sperren und Zensur (AK Zensur): Neuer Jugendmedienschutz-Staatsvertrag: Prädikat ungeeignet für alle Altersstufen.
[50] Dies bestätigte sogar die „Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter“ (FSM) in einer Liste der „Häufig gestellten Fragen“, a. a. O., Unterpunkt „Es gibt noch gar keine Jugendschutzprogramme und keine Kennzeichnungsstandards hierfür. Ist das ganze System nicht inneffektiv und von wirtschaftlichen Interessen getrieben?“.
[51] Vgl. Bleich, Holger: Unerwünschte Freiheiten – Wie Politik und Wirtschaft beim Online-Jugendschutz scheitern.
[52] Stefan Schellenberg leitete bis 2007 die Inter Content KG, ein Tochterunternehmen des Heinrich Bauer Verlages. Inter Content KG ist einer der größten Web-Erotik-Anbieter in Deutschland.
[53] Auch wenn im Dokument selbst keine Definition stattfindet, ist davon auszugehen, dass mit „B2B“ Business-to-Business-Kommunikation gemeint ist.
[54] Siehe World Wide Web Consortium (W3C): PICS Label Distribution Label Syntax and Communication Protocols.
[55] Siehe Millier, James & Resnick, Paul: PICS: Internet Access Controls Without Censorship.
[56] Vgl. Family Online Safety Institute: About ICRA.
[57] Die Website icra.org verweist darauf, dass das ICRA-Label-System eingestellt wurde. Die Zeitangabe Oktober 2010 ist der deutschen und englischen Wikipedia entnommen, die das jedoch ohne Quelle angibt. Die „Internet Archive Wayback Machine“ auf http://archive.org zeigt für icra.org jedoch auch das erste Mal ab dem 5. Oktober 2010 die Information, dass der Betrieb eingestellt wurde.
[58] Resource Description Frameworks (RDF) ist eine meist in XML-gehaltene Beschreibung von Ressourcen. Insbesondere mit Bezug zur semantischen Klassifizierung des Webs („Semantic Web“) haben RDF-Dokumente besondere Bedeutung.
[59] Vgl. Ahmed, Kal & Archer, Phil & Brickley, Dan & Kato, Fumihiro & Shimuzu, Noboru: RDF Content Labels: Use Cases.
[60] Siehe Microsoft Corporation: Microsoft Internet Explorer 3.0 Beta Now Available (Pressemitteilung).
[61] Unter „Wohlgeformtheit“ versteht man u. a., dass das Dokument genau ein Wurzelelement besitzt. Ein Element – oder englischsprachig auch Tag genannt – wird durch spitze Klammern angegeben. Ebenso muss jedes Element aus einem Start- und Endtag oder einem einzelnen freistehenden Tag bestehen, dass durch einen abschließenden Querstrich gekennzeichnet sein muss. Weitere Anforderungen an die Wohlgeformtheit von XML-Dokumenten lassen sich beispielsweise in der Wikipedia unter dem Stichwort „XML“ abrufen.
[62] [LABEL], a. a. O., Seite 9.
[63] Ebd., Seite 10f.
[64] Document Type Definitions (DTD) oder XML Schema Definitions (XSD) geben die Struktur eines validen XML-Dokuments an. Sie werden üblicherweise benutzt, um eine Struktur von  XML-Dokumenten, insbesondere maschinenlesbar, vorzugeben.
[65] [LABEL], Seite 16.
[66] [LABEL], Seite 17.
[67] Siehe[LABEL], Seite 25.
[68] Vgl. ebd., Seite 27.
[69] Hier ist das Dokument besonders unklar formuliert. Wie ist die Zeitregelung konkret geregelt? Übernimmt dies das Jugendschutzprogramm, der Host- oder Contentprovider? Warum soll in Variante 1 die gesamte FQDN unter einer Sendezeitregelung fallen, wenn dennoch ein angegeben werden kann? In der Beschreibung steht zu : „Bei welcher FQDN soll das html‐Meta‐Label ausgelesen werden. [sic!] *ist Joker.“ Wieso nun das HTML-Meta-Label erneut ausgelesen werden soll, obwohl dies gar nicht gewünscht wird, ist unklar.
[70] Ebd., S. 44
[71] Siehe W3Schools: Browser Statistics.
[72] Ertelt, Jürgen & Fachinger, Bernd & Schauerhammer, Manuela & Stadler, Thomas & Tillmann, Henning: Ein Ungetüm stolpert über die Internet-Evolution.
[73] Ertelt, Jürgen & Freude, Alvar & Tillmann, Henning: Jugendschutz im Internet: Warum die Novelle des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags nicht nur das Ziel verfehlt, sondern auch schädlich ist und welche Alternativen besser sind, Seite 6.
[74] Ertelt, Jürgen & Fachinger, Bernd & Schauerhammer, Manuela & Stadler, Thomas & Tillmann, Henning: Ein Ungetüm stolpert über die Internet.
[75] Hessischer Landtag: Stenografischer Bericht – Öffentliche Anhörung – 29. Sitzung des Hauptausschusses vom 4. Mai 2011, Seite 8.
[76] Siehe Schäfers, Jörg-Olaf: Jugendmedienschutz: Die vergebene Chance in NRW.
[77] Bereits das PICS-System wurde äußerst kritisch kommentiert, siehe Billen, Kai: Webzensur durch Rating und Labeling
[78] Ertelt, Jürgen & Fachinger, Bernd & Schauerhammer, Manuela & Stadler, Thomas & Tillmann, Henning: Ein Ungetüm stolpert über die Internet-Evolution.