Freies WLAN oder Mogelpackung?
Heute berät der Bundestag über eine Änderung des Telemediengesetzes, wodurch die Freigabe von drahtlosen Netzwerken (WLAN) vereinfacht und für die Anschlussinhaber rechtssicherer werden soll. Doch es gibt Kritik – das Vorhaben sei nur eine Mogelpackung. Was ist dran?
Wie ist die noch aktuelle Gesetzeslage?
Wenn es um die Freigabe eines WLANs geht, ist häufig von der sog. Störerhaftung zu lesen. Dies bedeutet: Wenn ich als Privatperson ein WLAN beispielsweise ungesichert freigebe und über meinen Anschluss Urheberrechtsverletzungen begangen werden, kann ich mit Abmahnkosten rechnen. Eine klare Entscheidung zur gewerblichen Freigabe des WLANs gab es nicht.
Was wurde in den letzten Monaten diskutiert?
Es gab, insbesondere von der CDU/CSU, Vorschläge, dass eine Freigabe eines WLANs nur dann von der Haftung befreit sein sollte, wenn bestimmte Vorkehrungen oder Prüfpflichten erfüllt werden, wie etwa eine verpflichtende Verschlüsselung und Kennwortschutz oder eine Vorschaltseite, die eine rechtliche Belehrung für den/die Nutzer/in enthalten sollte. Dieser Vorschlag war nicht nur rechtlich fragwürdig, er ist außerdem praktisch kaum umzusetzen (man denke an die verschiedensten Routermodelle, die genutzt werden). Ebenso ist er technisch gesehen ein Man-In-The-Middle-Angriff, der glücklicherweise seinen Weg nicht in Form eines Gesetzes gefunden hat.
Wie sieht die künftige Gesetzeslage aus?
Durch die Änderung des Telemediengesetzes werden Privatpersonen aber auch Firmen oder Institutionen wie Landkreise und Kommunen, Bibliotheken oder Schulen, die ihr WLAN freigeben, rechtlich mit Access-Providern (also z. B. Telekom, Vodafone) gleichgesetzt – und zwar ohne Wenn und Aber. Durch dieses Providerprivileg werden WLAN-Anbieter zum „Überbringer“ von Inhalten und können daher grundsätzlich nicht für Rechtsverletzungen Dritter in Haftung genommen werden. Dies gilt für die strafrechtliche, verwaltungsrechtliche und auch die zivilrechtliche Inanspruchnahme im Rahmen der Störerhaftung und sie können daher auch nicht für Schadensersatzansprüche haftbar gemacht werden (auch nicht für gerichtliche oder außergerichtliche Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen).
Aber halt! Es gibt doch Kritik! Warum?
Es wird kritisiert, dass in dem Gesetzesvorhaben nicht klar geregelt wird, dass auch Unterlassungsansprüche nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden und dass also beispielsweise gerichtliche Anordnungen möglich werden. Dies ist europarechtlich so vorgegeben. Die Vorgaben des BGH an eine solche gerichtliche Anordnung sind äußerst hoch. Infrage kämen unter Umständen die Umsetzung von Netzsperren, die dann der Provider (also somit der WLAN-Betreiber) umsetzen müsste. Aber auch diese Frage wird letztlich der EuGH entscheiden müssen.
Aber Netzsperren bringen doch nichts, wieso schließt man Unterlassungsansprüche nicht generell aus?
Tja, jetzt wird es kompliziert. Dies ist nur mit Bezug auf Access-Provider so nicht einfach möglich, da hier die europäische E-Commerce-Richtlinie entgegenwirken kann. Aber auch der Europäischen Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen bislang Netzsperren nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Aber kann man Netzsperren nicht generell verbieten?
Das wäre möglich, ja – allerdings setzt dies eine Änderung der europäischen Rechtsvorgaben, also der E-Commerce-Richtlinie voraus. Dies wäre äußerst wünschenswert! Für eine solche Änderung wird es in Europa aber keine Mehrheit geben – hier werden eher Verschärfungen der Providerhaftung diskutiert. Und: Wer sich in den letzten Jahren aber nur etwas mit netzpolitischen Positionen der einzelnen Parteien auseinandergesetzt hat, wird viel Spaß haben, das Thema Netzsperren mit der CDU/CSU zu diskutieren. Das Ergebnis nach einer solchen Debatteneröffnung könnte – leider – fatal ausfallen.
Ist es nun also eine „Mogelpackung“?
Nein. Die Diskussion erinnert an die Einführung des Mindestlohns. Da es beim Mindestlohn Ausnahmen gibt, wurde das Gesetz damals als Mogelpackung bezeichnet. Fakt ist, dass der Mindestlohn sehr vielen Menschen in Deutschland geholfen hat.